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Kündigung Wegen Eigenbedarf Wie Lange Muss Man Drin Wohnen

Eigenbedarfskündigung: So sollten Vermieter vorgehen

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Vermieter können Mietverträge mit einer Eigenbedarfskündigung kündigen und somit Eigenbedarf für sich oder für nahe Angehörige anmelden. Dabei müssen sie jedoch einiges beachten.

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Eine Eigenbedarfskündigung kommt in Frage, wenn Hausbesitzer oder nahe Verwandte die Wohnung beziehen möchten. Foto: Andrey Popov / stock.adobe.com

Eigenbedarfskündigung: das Wichtigste in Kürze

  • Eigenbedarf bedeutet: Der Vermieter benötigt die Wohnung für sich selbst, für Familienangehörige oder für Angehörige seines Haushalts.
  • Die Länge der Kündigungsfrist für den Vermieter hängt davon ab, wie lange der Mieter bereits in der Wohnung wohnt. Es sind mindestens 3 Monate.
  • Täuscht der Vermieter den Eigenbedarf nur vor, steht dem Mieter eventuell ein Schadensersatz zu.

Wenn Vermieter die eigene Wohnung nicht mehr vermieten, sondern selbst nutzen wollen, können sie laut Gesetz Eigenbedarf anmelden. Doch auch die Grenzen, innerhalb derer eine solche Eigenbedarfskündigung möglich ist, sind gesetzlich klar geregelt.

Wichtig dabei ist insbesondere im Kündigungsschreiben: „Der Vermieter muss darlegen, warum er die Wohnung wirklich benötigt – der Eigenbedarf darf also nicht vorgetäuscht werden", betont Jens Hermann, Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht bei der Nürnberger Rechtsanwaltskanzlei Magold, Walter & Hermann.

  • Für diese Personen dürfen Vermieter Eigenbedarf anmelden
  • Situation bei Vertragsschluss ist entscheidend
  • Kündigungsfristen beachten
  • Das sollte im Kündigungsschreiben stehen
  • Wichtig: Kündigung muss Mieter erreichen
  • Was tun, wenn der Mieter sich wehrt
  • Eigenbedarfskündigung: Was ist erlaubt, was verboten?
  • FAQ zur Eigenbedarfskündigung

Für diese Personen dürfen Vermieter eine Eigenbedarfskündigung aussprechen

Der Vermieter darf den Wohnraum für die folgenden Personen kündigen (§ 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB):

  • sich selbst
  • Familienmitglieder wie zum Beispiel: Kinder, Eltern, Schwiegereltern, Enkel, Großeltern, Nichten, Neffen, Schwäger und Cousins. Voraussetzung bei nicht engen Verwandten ist, dass ein besonders enger Kontakt zu der Person besteht (BGH, Az.: VIII ZR 247/08).
  • Angehörige seines Haushalts wie zum Beispiel: Kinder aus der vorherigen Beziehung eines nichtehelichen Lebensgefährten oder Pflegepersonal.

Situation bei Vertragsschluss ist für Eigenbedarf entscheidend

Weiß der Vermieter schon bei Abschluss des Mietvertrags, dass er bald mit einer Eigenbedarfskündigung Anspruch auf die Wohnung erheben will, muss er dies seinem neuen Mieter mitteilen. Hat er auf einen solchen Hinweis verzichtet, verliert er das Recht, eine Eigenbedarfskündigung auszusprechen oder muss, wenn dies dem Mieter erst nach seinem Auszug bekannt wird, gegebenenfalls Schadensersatz zahlen.

Aber: Der Vermieter muss bei Abschluss eines Mietvertrages keine Bedarfsvorschau machen. Er muss also nicht einschätzen, ob in Zukunft möglicherweise einmal ein Eigenbedarf vorliegen könnte, wie der Bundesgerichtshof entschieden hat (BGH, Az.: VIII ZR 154/14). Gleichzeitig ist auch eine Eigenbedarfskündigung auf Verdacht, also dann, wenn ein Eigenbedarf aus Sicht des Vermieters lediglich möglich erscheint, aber noch nicht sicher ist, immer unwirksam.

Kündigungsfristen beachten

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Bei einer Eigenbedarfskündigung müssen Vermieter bestimmte Termine und Fristen beachten. Foto: mihap / stock.adobe.com

Auch bei einer Eigenbedarfskündigung muss der Vermieter auch auf diegesetzliche Kündigungsfrist laut Mietrecht achten (§ 573 c BGB). Diese richtet sich nach der bisherigen Dauer des Mietverhältnisses. Das bedeutet für eine ordentliche Vermieterkündigung:

  • Mietdauer bis fünf Jahre:drei Monate Kündigungsfrist
  • Mietdauer fünf bis acht Jahre:sechs Monate Kündigungsfrist
  • Mietdauer mehr als acht Jahre:neun Monate Kündigungsfrist

Die Eigenbedarfskündigung muss spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats beim Mieter eingehen, dann ist sie zum Ablauf des übernächsten Monats wirksam. Das bedeutet: Geht das Kündigungsschreiben beim Mieter am Montag, den 1. Februar ein, endet das Mietverhältnis Ende April.

Sonderfälle

Umwandlung einer Eigentumswohnung in einem Mietshaus: Kündigungssperrfrist

Eine Sonderregelung gibt es, wenn ein Mietshaus in Eigentumswohnungen umgewandelt wird. War eine Wohnung bereits vor dieser Umwandlung vermietet und wird die Wohnung nach der Umwandlung verkauft, ohne dass der Mieter von seinem gesetzlichen Vorkaufsrecht Gebrauch macht, kann der neue Eigentümer zunächst keine Eigenbedarfskündigung aussprechen.

Er muss in der Regel eine Kündigungssperrfrist von drei Jahren abwarten, bevor er Eigenbedarf anmelden kann. Diese kann von den Bundesländern auf bis zu zehn Jahre ausgeweitet werden – Käufer solcher Eigentumswohnungen sollten also genau prüfen, welche Frist vor Ort gilt.

Eigenbedarfskündigung im Zweifamilienhaus: erleichtertes Kündigungsrecht

Wenn ein Vermieter in einem Zweifamilienhaus lebt, die andere Wohnung aber vermietet, sieht das Gesetz ein erleichtertes Kündigungsrecht vor (§ 573a BGB). In diesem Fall kann der Vermieter jederzeit ohne Angabe von Gründen kündigen – die gesetzliche Kündigungsfrist verlängert sich dabei allerdings um drei Monate, liegt also je nach Dauer des Mietverhältnisses bei zwischen sechs und zwölf Monaten. Im Kündigungsschreiben muss er zudem angeben, dass sich die Kündigung auf eben diese gesetzliche Sonderregelung stützt.

Eigenbedarfskündigung: Musterformular

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Beim Schreiben der Eigenbedarfskündigung müssen Vermieter einiges beachten. Foto: iStock.com / kupicoo

Steht der Zeitpunkt der Kündigung fest, geht es daran, das Kündigungsschreiben zu verfassen. Vermieter sollten dabei sorgfältig vorgehen, denn formelle Fehler im Kündigungsschreiben können dazu führen, dass letztlich die gesamte Kündigung unwirksam wird. Grundsätzlich muss jede Kündigung in Schriftform erfolgen.

Insbesondere muss der Vermieter seinen Kündigungsgrund genau beschreiben: „Bei der Eigenbedarfskündigung muss der Vermieter darlegen, warum, wann und für wen er die Wohnung benötigt. Es genügt nicht, einfach mit dem Hinweis auf Eigenbedarf zu kündigen", sagt Rechtsanwalt Hermann.

Folgendes sollte in einer Eigenbedarfskündigung stehen:

  • Die Bedarfsperson, für die die Wohnung benötigt wird, sowie die Art des Verhältnisseszueinander. Ziehen mehrere Personen in die Wohnung ein, muss der Vermieter jedoch nicht die Namen aller neuen Bewohner nennen (BGH, Az.: VIII ZR 107/13).
  • Bei entfernten Verwandtschaftsverhältnissen oder Angehörigen des Haushalts müssen laut Mietrechtsexperte Hermann die Umstände, aus denen sich eine persönliche Verbundenheit ergibt, offengelegt werden.
  • Die genauen Gründe, aus denen sich der Wohnbedarf ergibt: Das kann etwa ein Arbeitsplatzwechsel sein, die Pflege eines Angehörigen oder die Absicht, sich vom bisherigen Ehepartner zu trennen.
  • Hinweis auf das gesetzliche Widerspruchsrecht des Mieters gemäß Paragraf 574 BGB sowie die Form- und Fristerfordernis: Der Mieter muss seinen Widerspruch spätestens zwei Monate vor Beendigung des Mietverhältnisses schriftlich erklären.

Für den Fall, dass der Vermieter eine Alternativwohnung hat, die er dem Mieter anbieten kann, muss er auch dies laut Rechtsprechung im Kündigungsschreiben erwähnen. Zudem muss er die Konditionen zur Anmietung der Wohnung mitteilen. Gleichzeitig sollte er die Gründe nennen, wieso ebendiese Wohnung für ihn selbst nicht geeignet ist.

Vorsicht vor unwirksamen Kündigungen: Vorgetäuschter Eigenbedarf und Zweckverfehlung

Vermieter, die eine Eigenbedarfskündigung aussprechen, müssen diesen Eigenbedarf auch wirklich haben. Andernfalls kann der Mieter in der Wohnung bleiben. Erfährt dieser erst nach dem Umzug, dass der Eigenbedarf vorgetäuscht war, kann er unter Umständen sogar Schadensersatz für die teurere Miete in der neuen Wohnung verlangen. Das hat der Bundesgerichtshof in einem Urteil entschieden (Az.: VIII ZR 99/14).

Ebenfalls unwirksam ist eine Eigenbedarfskündigung, wenn derWohnraum nicht in der Art und Weise genutzt werden kann, wie der Vermieter in der Wohnungskündigung vorgibt. Zum Beispiel, wenn die 80-jährige, gehbehinderte Mutter in eine Wohnung im 6. Stock ohne Aufzug ziehen soll.

Sicherstellen, dass die Eigenbedarfskündigung den Mieter auch erreicht

Das Abschicken der Eigenbedarfskündigung genügt nicht, damit die Kündigung auch wirklich wirksam werden kann. Vielmehr ist es erforderlich, dass das Schreiben auch tatsächlich beim Mieter ankommt. Nicht selten kommt es vor, dass Mieter den Zugang der Kündigung bestreiten.

Es empfiehlt sich daher, die Kündigung als Einschreiben zu versenden – noch sicherer ist es allerdings, sie zusammen mit einem Zeugen persönlich zu übergeben.

Eigenbedarf anmelden

Sie besitzen eine vermietete Wohnung und möchten diese nun für sich selbst oder ein Familienmitglied verwenden? Hier gibt es die Möglichkeit, Eigenbedarf anzumelden.

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Was tun, wenn der Mieter sich wehrt

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Was, wenn sich der Mieter mit einem Härtefall gegen die Eigenbedarfskündigung wehrt? Dann wird es für Vermieter komplizierter. Foto: Syda Productions / stock.adobe.com

Komplizierter wird es für Vermieter, wenn der Mieter sich gegen die Eigenbedarfskündigung wehrt. Dies geht unter anderem, wenn beim Mieter ein besonderer Fall von Härte vorliegt (§ 574 BGB), weswegen er die Fortsetzung des Mietverhältnisses verlangen kann.

„Das können beispielsweise hohes Alter, eine Körperbehinderung oder eine schwere Krankheit sein", sagt Hermann. Auch bei Schwangerschaft der Mieterin könne oft zumindest eine verlängerte Räumungsfrist erreicht werden. Der Mieter muss in diesen Fällen Widerspruch gegen die Kündigung einlegen.

Kommt so ein Streitfall vor Gericht, so ist laut BGH eine besonders sorgfältige Abwägung der beiderseitigen Interessen erforderlich (BGH, Az.: VIII ZR 180/18 und VIII ZR 167/17). Gerichte dürfen keine pauschalen Fallgruppen bilden, sondern den Sachverhalt genau klären. Dazu gehören je nach Einzelfall Sachverständigengutachten, Zeugen- und Parteivernehmung.

Noch nicht einmal widersprechen muss der Mieter, wenn die Kündigung ohnehin unwirksam ist – etwa, weil die Begründung fehlt. „Eine spätere Räumungsklage des Vermieters würde in einem solchen Fall vor Gericht scheitern", so Hermann.

Es hindert den Vermieter aber nichts daran, die Kündigung einfach noch einmal auszusprechen – diesmal formell korrekt. Kommt es zum Konflikt mit dem Mieter, empfiehlt sich in jedem Fall die Beratung durch einen Fachanwalt oder einen Eigentümerverein.

„Letztlich sind die meisten Eigenbedarfskündigungen auch erfolgreich", sagt Hermann. „Die Gerichte honorieren, dass der Vermieter das Recht an seinem Eigentum wahrnehmen will." Wer das Kündigungsschreiben sorgfältig vorbereitet und gute Gründe für die Kündigung hat, hat also beste Chancen, sich damit auch durchzusetzen. Häufig ist es auch möglich, sich mit dem Mieter gütlich zu einigen – etwa durch eine verlängerte Kündigungsfrist oder durch das Anbieten einer Alternativwohnung.

Rechtsanwalt Hermann rät Vermietern daher dazu, mit den Mietern zu sprechen und die Kündigung zu erklären, bevor das Kündigungsschreiben zugestellt wird. „Dann ist der Mieter von der Kündigung auch nicht so überrascht und es findet sich leichter eine Lösung."

Alternative zur Eigenbedarfskündigung: Mietaufhebungsvertrag

Wenn sich Vermieter und Mieter nicht sicher sind, ob Eigenbedarf angemeldet werden kann oder ob ein Härtefall vorliegt, kann es sinnvoll sein, einen Mietaufhebungsvertrag aufzusetzen. Voraussetzung ist, dass sich beide Seiten einig werden – und sich so gerichtliche Auseinandersetzungen sparen können. Lesen Sie hier mehr zum Mietaufhebungsvertrag.

Eigenbedarfskündigung: Was ist erlaubt, was verboten?

Hier werden die wichtigsten Fragen zur Eigenbedarfskündigung beantwortet. Es handelt sich dabei allerdings um keine Rechtsberatung. Diese erhalten Vermieter von einem Eigentümerverein wie Haus & Grund oder einem Fachanwalt für Mietrecht.

FAQ zur Eigenbedarfskündigung

Muss sich der Vermieter in einer Notlage befinden, um eine Eigenbedarfskündigung auszusprechen?

Nein, eine Notlage ist keine Voraussetzung dafür, dennoch müssen für eine Eigenbedarfskündigung einige Bedingungen erfüllt sein. Zum einen muss der Vermieter ein berechtigtes Interesse daran haben, die Immobilie zu nutzen. Das ist dann der Fall, wenn er sie für sich, seine Familienangehörigen, angehörige seines Haushalts oder eine ihm anderweitig persönlich verbundene Person benötigt. Dieses Interesse muss vernünftig und nachvollziehbar sein, zum Beispiel, dass sich die Lebensumstände des Vermieters aufgrund von Heirat, Schwangerschaft oder Jobwechsel verändert haben.

Wie schwierig ist eine Eigenbedarfskündigung bei älteren Mietern?

Das hängt stark vom Einzelfall ab. Wenn der gekündigte Mieter sogenannte Härtefallgründe vorbringen kann, wie etwa ein hohes Alter, mögliche Erkrankungen und die starke Verwurzelung aufgrund einer langen Mietdauer in dem Umfeld, so werden diese Gründe gegen das berechtigte Interesse des Vermieters abgewogen.
Dabei muss der Härtefall des Mieters jedoch gut begründet sein: Das bloße Argumentieren mit Alter und Mietdauer reicht nicht aus. Die drohende Verschlechterung der eigenen Gesundheit aufgrund eines Umzugs muss zum Beispiel durch ein ärztliches Attest belegt werden (BGH, Az.: VIII ZR 180/18). Landet ein Härtefall vor Gericht, muss der Härtefall genau geprüft werden, gegebenenfalls per Gutachten.

Müssen Vermieter es im Voraus mitteilen, wenn sie in Zukunft Eigenbedarf haben werden?

Vermieter sollten ihr Vorhaben im Mietvertrag nennen und den Mieter ausdrücklich darauf hinweisen, damit er Kenntnis von dem künftigen Eigenbedarf hat. Zusätzlich können Vermieter noch einmal schriftlich dokumentieren, dass und wie genau der Mieter bei Vertragsabschluss über die Absichten, den Mietvertrag zu einem späteren Zeitpunkt zu kündigen, informiert worden ist. Es ist auch möglich, dies den Mieter durch Unterschrift bestätigen zu lassen.

Dürfen Vermieter schon einmal kündigen, wenn sie vermuten, dass ein Fall von Eigenbedarf eintritt?

Eine Vorratskündigung ist unzulässig. Das heißt, der Vermieter darf nicht wegen eines nur wahrscheinlich künftigen Eigenbedarfs bereits kündigen – zum Beispiel, weil eine Vergrößerung der Familie geplant ist.
Anders sieht es aus, wenn der Eigennutzungswunsch bereits hinreichend bestimmt und konkretisiert ist (BGH, Az.: VIII ZR 297/14). Das kann etwa der Fall sein, wenn ein Familienmitglied bereits schwanger ist. In diesem Fall ist auch schon vor Geburt des Kindes ein dadurch erhöhter Wohnbedarf begründbar (AG Magdeburg, Urteil v. 21.1.1999, 15 C 3979/98, DWW 1999 S. 125).

Was, wenn der Vermieter bereits eine Eigenbedarfskündigung ausgesprochen hat, der Grund dann aber entfällt?

Entfällt der Grund für die Eigenbedarfskündigung, so ist auch die Kündigung hinfällig und der Mieter darf in der Regel weiter in der Wohnung bleiben. Der Vermieter ist in der Pflicht, den gekündigten Mieter davon in Kenntnis zu setzen. Will der Eigentümer die Kündigung dennoch durchsetzen, so handelt er rechtsmissbräuchlich und er riskiert Schadensersatzforderungen seines Ex-Mieters für die Umzugskosten. (Vergleichbare Urteile: Landgericht Berlin, Az.: 67 S 9/18; Amtsgericht Gießen, Az.: 48 C 231/13).

Der Mieter kündigt selbst während der Eigenbedarfskündigung. Ist dann noch eine Kündigung wegen Eigenbedarfs erforderlich?

Zur Sicherheit empfiehlt es sich, dennoch die Eigenbedarfskündigung auszusprechen. Denn es könnte zum Streit kommen, wenn der Mieter nachweisen kann, dass er nur aufgrund der angekündigten Eigenbedarfskündigung selbst gekündigt hat, ausgezogen ist und ihm daraus Nachteile entstanden sind – für die er dann Schadensersatz fordert. Allerdings müsste er dafür bereits in der eigenen Kündigung darauf hinweisen, dass er sich den Anspruch auf Schadensersatz vorbehält oder zumindest, dass er wegen der Eigenbedarfskündigung selbst kündigt. Fällt dann auch noch der Eigenbedarf des Vermieters weg, sodass ein neuer Mieter in die Wohnung einzieht, könnte der Fall vor Gericht landen. Ergo: Lieber selbst eine Eigenbedarfskündigung aussprechen, um Unklarheiten zu vermeiden.
Sind beide Kündigungen bereits ausgesprochen, die des Vermieters und die des Mieters, so ist das Mietverhältnis zum Ablauf der Kündigungsfrist, die weiter vorne im Kalender steht, beendet.

Ist der Vermieter verpflichtet, dem Mieter eine Alternativwohnung anzubieten?

Wer mehrere Wohnungen besitzt, muss eine Alternativwohnung anbieten, wenn mehrere Bedingungen erfüllt sind. Die freie oder freiwerdende Alternativwohnung:

  • befindet sich im selben Haus oder in derselben Wohnanlage des Vermieters;
  • wird zum Ablauf der Kündigungsfrist frei;
  • ist vergleichbar mit der bisherigen Wohnung.

Der Vermieter muss bereits in der Eigenbedarfskündigung auf die Wohnung hinweisen und dem Mieter auch die Konditionen mitteilen. Tut er das nicht, ist die Kündigung unwirksam und ihm können Schadensersatzklagen drohen.

Kann ein Vermieter, der ein Mehrfamilienhaus besitzt, sich aussuchen, welchem Mieter er wegen Eigenbedarfs kündigt?

Vermieter sind in ihrer Entscheidung frei, welchem Mieter sie kündigen. Es empfiehlt sich jedoch abzuwägen, bei welchem Mieter die Kündigung die geringsten Auswirkungen auf das Leben hätte, um einen möglichen Widerspruch aufgrund von Härtefall zu vermeiden.

Kann der Vermieter eine Eigenbedarfskündigung aussprechen, wenn er die Immobilie verkaufen will?

Nein, der geplante Verkauf eines Hauses ist kein zulässiger Kündigungsgrund. Denn es gilt die Faustregel: Kauf bricht nicht Miete. Jedoch könnte der spätere, neue Eigentümer wegen Eigenbedarfsgründen kündigen, vorausgesetzt, eine Kündigungssperrfrist verhindert es nicht. Diese gilt dann, wenn ein Mehrfamilienhaus während der Mietzeit in einzelne Eigentumswohnungen aufgeteilt wurde.
Eine Alternative wäre – mit gutem Willen des Mieters – sich auf einen Mietaufhebungsvertrag zu einigen. Lesen Sie hier mehr zum Mietaufhebungsvertrag.

Wenn ein Immobilienkäufer ein vermietetes Haus oder eine vermietete Wohnung kauft, darf er dann einfach Eigenbedarf anmelden?

Bei Einfamilienhäusern gelten keine Kündigungssperrfristen, der neue Eigentümer kann also ordentlich eine Eigenbedarfskündigung aussprechen. Schwieriger wird es bei Eigentumswohnungen: Hier gelten Kündigungssperrfristen von mindestens drei Jahren nach Eintragung des neuen Eigentümers im Grundbuch, wenn es sich um neu begründetes Wohneigentum handelt. Je nach Gebiet kann die Sperrfrist sogar bis zu 10 Jahren betragen.

Neugegründetes Wohneigentum liegt unter drei Bedingungen vor:

  • Der Mieter hat zuvor bereits in der Mietwohnung gewohnt;
  • die Wohnung wurde nach seinem Einzug in Wohneigentum übertragen;
  • danach erwirbt der neue Eigentümer die Wohnung.

Darf der Vermieter kündigen, wenn er die Immobilie gewerblich nutzen möchte?

Wenn der Vermieter die Wohnung ausschließlich zu gewerblichen Zwecken benötigt, ist eine Eigenbedarfskündigung in der Regel unwirksam, laut Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH, Az.: VIII ZR 45/16). Im konkreten Fall hatte eine Vermieterin geklagt, die eine kleine Wohnung als zusätzlichen Arbeitsplatz nutzen wollte.

Doch auch hierbei gibt es Ausnahmen: Kann der Vermieter nachweisen, dass es für ihn ein Nachteil von einigem Gewicht darstellt, wenn er die Wohnung nicht gewerblich nutzen kann, so kann sein Interesse dem des Mieters als höher angesehen werden. Das kann beispielsweise dann der Fall sein, wenn sich die geschäftliche Tätigkeit andernfalls nicht rentabel durchgeführt werden könnte oder die konkrete Lebensgestaltung die Nutzung der Mietwohnung erfordert (z.B. gesundheitliche Einschränkungen, Betreuung von Kindern oder pflegebedürftigen Personen). Dies muss immer im Einzelfall entschieden werden.

Darf der Vermieter die Wohnung besichtigen, wenn er bereits wegen Eigenbedarfs gekündigt hat?

Das dürfte im Rahmen seines Besichtigungsrechtes abgedeckt sein. So darf der Vermieter laut Landgericht Frankfurt die Wohnung besichtigen, um gegebenenfalls nötige Renovierungs- oder Umbaumaßnahmen planen zu können (Az.: 2-11 S 57/14).
Allerdings müssen Vermieter, sofern kein Notfall vorliegt, dabei in der Regel die Belange des Mieters beachten: Die Besichtigung muss werktags erfolgen und zu angemessener Uhrzeit.
Lesen Sie mehr dazu, wie weit Ihr Besichtigungsrecht geht.

Was ist, wenn der Mieter nach der Eigenbedarfskündigung keine neue Wohnung gefunden hat?

Sofern die Eigenbedarfskündigung wirksam ist und keine Härtegründe vorliegen, muss der Mieter in der Regel ausziehen. Tut er dies nicht, kann der Vermieter eine Räumungsklage einreichen.

Was kann der Vermieter unternehmen, wenn der Mieter trotz wirksamer Eigenbedarfskündigung nicht auszieht?

In diesem Fall kann der Vermieter in der Regel zur Räumungsklage greifen.

Was ist, wenn der Eigenbedarf angemeldet wurde, die Bedarfsperson in die Wohnung einzieht – und dann kurz darauf wieder auszieht?

Es gibt keine gesetzlichen Fristen dafür, wie lange die Person, der eine Eigenbedarfskündigung  ausgesprochen wurde, in der Wohnung verbleiben muss. Sofern die Eigenbedarfskündigung nicht rechtsmissbräuchlich oder vorgetäuscht war, kann sie je nach Einzelfall dennoch wirksam sein. War es jedoch absehbar, dass die jeweilige Bedarfsperson gleich wieder auszieht, kann die Kündigung unter Umständen unzulässig gewesen sein. Im Zweifel lohnt es sich hierbei, sich durch einen Fachanwalt für Miet- und Wohneigentumsrecht oder einen Eigentümerverein beraten zu lassen.

03.05.2021

Kündigung Wegen Eigenbedarf Wie Lange Muss Man Drin Wohnen

Source: https://ratgeber.immowelt.de/a/kuendigung-wegen-eigenbedarf-so-sollten-vermieter-vorgehen.html

Posted by: austinaress1983.blogspot.com

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